VG Berlin: Neuer Etappensieg gegen die Vorratsdatenspeicherung?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Unternehmen der QSC AG vorerst nicht verpflichtet sind, die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung gem. § 113a TKG umzusetzen. Das Unternehmen dürfe nicht mit einem Bußgeld bestraft werden, wenn es die Infrastruktur zum Datensammeln nicht bereithalte, entschied das VG Berlin bereits am 16.1.2009 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und weitete damit seine Rechtsprechung aus dem BT-Verfahren von Oktober 2008 aus, Az.: VG 27 A 321.08.
Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sei verfassungswidrig, solange den Unternehmen keine angemessene Entschädigung für die Investitionskosten der notwendigen Infrastruktur gewährt werde (zu dem Thema vgl. die grundsätzlichen Ausführungen von Kube/Schütze, CR 2003, 663).
Anders als in dem BT-Verfahren von Oktober 2008 bietet die QSC AG nicht nur Geschäftskunden-, sondern auch Endkundenanschlüsse an, so dass der Beschluss eine größere Auswirkung auf die Praxis der Vorratsdatenspeicherung haben dürfte.