Persönliche Haftung von Vorständen gegenüber Kapitalanlegern
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Für falsche Angaben zur Situation der Gesellschaft, die von Vorständen einer Aktiengesellschaft auf einer Präsentationsveranstaltung zum Einwerben der Mittel für eine Kapitalerhöhung gemacht werden, haften diese den Kapitalanlegern gegenüber persönlich nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 u. 3 BGB).
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die beklagten Vorstände auf einer Veranstaltung zur Einwerbung von Kapitalanlegern zwecks Finanzierung einer Kapitalerhöhung falsche Angaben zur Situation der Gesellschaft gemacht. Dabei nahmen Sie zum Teil auch Bezug auf einen Prospekt. Dadurch wurden eine Reihe von Anlegern zum Erwerb von Aktien veranlasst. Etwa ein halbes Jahr später wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Kapitalanleger waren mit ihren Klagen auf Schadensersatz für die von ihnen investierten Kapitalbeträge Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die beklagten Vorstände erfolgreich.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 2.6.2008, Az. II ZR 210/06 die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung in diesen Fällen konkretisiert.