Hohe Anforderungen an die Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers im Rahmen der Business Judgment Rule
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Nach einem kürzlich veröffentlichen Beschluss des BGH (Beschluss vom 14. Juli 2007, Az: II ZR 202/07) muss das unternehmerische Handeln eines Geschäftsführers einer GmbH auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlage beruhen, wenn er sich auf eine Haftungsprivilegierung berufen will, insbesondere muss er alle verfügbaren Informationsquellen ausschöpfen.
Der Beklagte wurde – als Geschäftsführer einer GmbH – auf Schadensersatzhaftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommen, weil er bei Umfinanzierung von Krediten der Klägerin seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe. Schwerpunkt der Entscheidung ist die Stellungnahme des BGH zum rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Gesellschaftsrechtlich interessant ist aber die Klarstellung der strengen Anforderungen an die Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers bei unternehmerischen Entscheidungen. So nimmt der BGH zum ersten Mal nach der Kodifizierung der Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG durch das UMAG zur Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers Stellung. Mittlerweile ist in der juristischen Literatur anerkannt, dass die Business Judgment Rule auch auf den GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet, obgleich im GmbH-Recht keine entsprechende Regelung enthalten ist. Der BGH betonte insbesondere die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlage durch den Geschäftsführer. Der unternehmerische Entscheidungsspielraum gewährt dem GmbH-Geschäftsführer zwar ein Haftungsprivileg, jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Dies gilt umso mehr, als den Geschäftsführer insoweit auch die Beweislast trifft. Damit trägt der Geschäftsführer trotz der Business Judgment Rule ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko bei Ausübung seines unternehmerischen Ermessens.