AG Wuppertal: Schwarz-Surfen ist strafbar
Gespeichert von Jan Spoenle am
In einer bereits vor gut einem Jahr ergangenen, aber erst kürzlich in der NStZ (Heft 3/2008, S. 161) veröffentlichten Entscheidung hat das Amtsgericht Wuppertal einen Mann wegen Verstößen gegen das TKG und das BDSG verurteilt, der zur Verbindung mit dem Internet ein fremdes unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk genutzt hatte (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06).
Was bislang hauptsächlich als zivilrechtliche Problematik diskutiert wurde, ist vom AG Wuppertal damit wohl zum ersten Mal als Straftat betrachtet worden: Das Phänomen des Schwarz-Surfens, bei systematischem Vorgehen auch unter dem Begriff Wardriving bekannt. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte aus Geldmangel keinen eigenen Internet-Anschluss unterhalten können und daher zunächst gelegentlich die WLAN-Netzwerke von Bekannten mit deren Genehmigung genutzt, um im Web zu surfen und über das Instant-Messaging-Programm ICQ Kontakt zu Bekannten zu halten. Der Tatvorwurf bestand jedoch darin, ein offenes Netzwerk in der Nachbarschaft seines Elternhauses ohne Genehmigung des Anschlussinhabers genutzt und sich damit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 TKG sowie §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG strafbar gemacht zu haben.
Das Gericht argumentiert dabei, dass die dem Angeklagten vom Router zugewiesene (wohl interne) IP-Adresse eine Nachricht gem. § 89 TKG sei, die dieser unbefugt abgehört habe, da sie nicht für ihn bestimmt gewesen sei; die Bestimmung werde dabei vom Berechtigten und Inhaber der Sende-/Empfangsanlage (also des Routers) getroffen, der im Übrigen Strafanzeige erstattet hatte, nachdem er den Sachverhalt entdeckt hatte. Zudem sei eine IP-Adresse - so das AG Wuppertal - ein personenbezogenes Datum gemäß § 3 Abs. 1 BDSG, da IP-Adressen jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmbaren Personen zugeordnet werden könnten. Daraus und aus der unbefugten Nutzung der IP-Adresse ergebe sich der Tatvorwurf nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG.
Ob aus Unsicherheit über die eigene Argumentation oder aus anderen Gründen - jedenfalls schließt das AG Wuppertal mit der Feststellung, dass das Verhalten des Angeklagten strafwürdig sei, da er nicht davon ausgehen durfte, dass in einem reinen Wohngebiet ein kostenloser Hotspot zur Verfügung stünde. Zudem habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass dem Inhaber des Internet-Anschlusses bei Nutzung eines Zeit- oder Volumentarifs durch sein Handeln Schäden entstehen könnten.
Wie man wohl bei Freifunk, FON und sofanet.de über das Urteil denkt?