Helau! - Anspruch auf Arbeitsbefreiung an den Karnevalstagen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Morgen früh beginnt um 11.11 Uhr mit der Weiberfastnacht der Höhepunkt der diesjährigen Karnevalssession. Als gebürtiger Düsseldorfer, der in Mainz studiert hat und in Köln promoviert wurde, weiß ich, dass rheinauf, rheinab bis Aschermittwoch an geregeltes Arbeiten nicht zu denken ist. Medienberichten zufolge sollen aber immer mehr Unternehmen unter Hinweis auf ihre Internationalität oder Kundenorientierung dazu übergehen, an Brauchtumstagen keine Arbeitsbefreiung mehr zu gewähren. Das wirft die Frage auf, ob die Arbeitnehmer im Konfliktfall Rechtsansprüche auf freie Karnevalstage geltend machen können.
Eine gesetzliche Regelung existiert weder als Bundes- noch als Landesrecht. Ansprüche können sich also nur auf eine vertragliche Regelung stützen. Nur vereinzelt ist der Rosenmontag tarifvertraglich als arbeitsfreier Tag festgeschrieben, in allen übrigen Fällen kommt als Anspruchsgrundlage entweder nur eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag in Betracht. Ist hier - wie wohl meistens - nichts schriftlich niedergelegt, kann der Anspruch nur auf eine "betriebliche Übung" gestützt werden - wenn es eine solche gibt. Das Bundesarbeitsgericht war bislang selbst bei langjähriger Urlaubsgewährung am Rosenmontag, Fastnachtsdienstag und am "Frankfurter Wäldchestag" sehr zurückhaltend gegenüber der Annahme einer derartigen Übung (BAG vom 24.03.1993, NZA 1993, 749, vom 26.10.1994, NZA 1994, 694). Das ließe sich ja noch mit dem Sitz des Gerichts (damals noch Kassel) erklären, hätte nicht selbst das Landesarbeitsgericht Köln gemeint, einer betrieblichen Übung stehe es entgegen, wenn im Tarifvertrag für "Nebenabreden" zwingend die schriftliche Form vorgeschrieben sei (LAG Köln vom 08.08.2004 - 11 Sa 238/03).
Fazit: Ansprüche aus betrieblicher Übung sind möglich; ob aber die Voraussetzungen einer solchen Übung im jeweiligen Betrieb tatsächlich erfüllt sind, bedarf im Einzelfall genauer Prüfung. In diesem Sinne: Helau!