Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung der Kfz-Kennzeichen für nichtig erklärt
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Das könnte in Strafverfahren immer wieder einmal relevant werden: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden mehrerer Kraftfahrzeughalter gegen polizeirechtliche Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ermächtigen! Jetzt müssen sechs weitere Länder ihre Gesetze überprüfen: Bayern, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 2 BvR 1254/07 - die angegriffenen Vorschriften für nichtig erklärt, sie verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung , wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird.
Die beanstandeten Regelungen genügen nicht dem Gebot der
Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da sie weder den Anlass noch den
Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten
dienen sollen. Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in
ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Verhältnismäßigkeit nicht. Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in
das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die
für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten
gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.
In klaren Worten warnt das BVerfG vor Dauerobservation und Einschüchterungseffekten!