"Rechtsprechung kontrovers" - Vortrag von Negativtatsachen bei der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge?
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
In der aktuellen NStZ diskutieren kontrovers Rechtsanwalt Klaus-Ulrich Ventzke, Hamburg, und VRiLG Dr. Andreas Mosbacher, Berlin, die Frage, ob von der Verpflichtung zum Vortrag von "Negativtatsachen", heißt: potentiell rügevernichtender Geschehensabläufe, der 2. Strafsenat des BGH in seinem in NStZ 2007, 717 veröffentlichten Beschluss vom 8.8.2007 abgerückt ist.
Der Entscheidung liegt eine typische Konstellation der auf § 247 StPO gestützten Abwesenheitsverhandlung zu Grunde: Der Angeklagte war für die Dauer der Vernehmung einer Zeugin von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden. Während ihrer Aussage fertigte die Zeugen eine Skizze, die sogleich in Augenschein genommen wurde. Die Rüge, das LG habe die von der Zeugin gefertigte Skizze nicht in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein nehmen dürfen, hatte entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts Erfolg, obwohl er Revisionsführer nicht vorgetragen hatte, dass keine Heilung des Verfahrensfehlers durch eine Wiederholung der Augenscheins Einnahme in Anwesenheit des Angeklagten erfolgt ist. Ohne weitere Begründung heißt es: "zur ordnungsgemäßen Rügeerhebung gehört hier allein der Vortrag der Tatsache, die den Verfahrensfehler belegen. Dass dieser nicht in weiteren Verfahren geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist."