Der Alptraum nimmt kein Ende - BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit Entschiedenheit hält der BGH an seiner einseitig am Wortlaut orientierten Auslegung der Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG fest; die Verfahrensgebühr ist um den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr zu mindern, selbst wenn diese überhaupt nicht in Rechnung gestellt wurde! Für den Kläger gilt daher der Rat, stets die volle Geschäftsgebühr einzuklagen, wenn ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Und als Beklagter ist derjenige gebührenrechtlich am besten beraten, der bei einem heraufziehenden Prozess keinen Anwalt mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt, sondern die Klageerhebung abwartet und dann seinem Prozessbevollmächtgten sofortigen Prozessauftrag erteilt. Die justizentlastende Wirkung des RVG hatte ich mir eigentlich anders vorgestellt.