Anrechnung der unbezahlten Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Zu den - gelinde gesagt - schwer verständlichen Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gehört nach dem OLG Oldenburg-Beschluss vom 27.05.2008- 2 WF 81/08- auch, dass aus der Staatskasse im Rahmen der PKH-Vergütung keine ungekürzte Verfahrensgebühr erstattet werden kann, selbst wenn eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr weder bezahlt wurde noch beim Mandanten realisiert werden kann. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist daher zwingend erforderlich, um solche Ergebnisse künftig zu vermeiden.