Gesetzeslücke bei Tabak- und Alkoholversand auf Internetbestellung?
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Nachdem das LG Koblenz in einem Aufsehen erregenden Beschluss vom 13.08.2007 (MMR 2007, 725) die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass Versandhandel mit Tabakwaren nicht unter die Abgabebeschränkungen des Jugendschutzgesetzes fallen, mehren sich kritische Stimmen in der Literatur gegen eine derartige liberale Auslegung (vgl. zuletzt Roll, KJuG, 1/2008, 23 f.). Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass das in § 10 JuSchG geregelte allgemeine Verbot der "Abgabe" in der Öffentlichkeit nicht auch spezielle Vertriebswege wie den Versandhandel umfasse; andernfalls hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt. Damit besteht nach Auffassung des LG Koblenz aktuell eine erhebliche Regelungslücke, die den Versandhandel mit Tabakwaren - und im Übrigen auch mit Alkohol (vgl. § 9 JuSchG) - von sämtlichen Alterskontrollbeschränkungen und sonstigen Jugendschutzmaßnahmen freistellt.
Gilt aber - entgegen der Einschätzung des LG Koblenz - das Verbot der "Abgabe in der Öffentlichkeit" nicht doch auch bei Versand an den (minderjährigen) Kunden auf Bestellung im Internet? Sollte der Gesetzgeber aus Rechtssicherheitsgründen klarstellend handeln?