Zu wenig Jugendmedienschutz in Deutschland?
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Im politischen Sommerloch des Jahres 2008 überschlagen sich wieder einmal Forderungen nach mehr Jugendschutz in den neuen Medien. Besorgte Eltern sehen nach Studien und Presseberichten vor allem das Internet als "gesetzlich unreguliert" an (z.B. SZ vom 29.08.2008, S. 2). Politiker(innen) wie die sächsische Sozialministerin Clauß postulieren mehr Verantwortung der Betreiber im "Web2.0". Auch weitere Gesetzesverschärfungen einschließlich einer "gesetzlichen Verpflichtung" von Providern zu Sperrungen von kriminellen Inhalten werden wie jüngst z.B. von Seiten des BKA gefordert.
Der gesellschaftlich und politisch "gefühlten" Ohnmacht gegenüber Gefahren einer weltweit vernetzten, konvergierenden Medienwelt steht freilich de facto eine in der Bundesrepublik schon heute kaum verkennbare Überregulierung im Jugendschutz gegenüber. Da das gesetzliche Jugendschutzsystem in Deutschland aufgrund der politisch gewollten Verteilung der Gesetzgebungskompetenz immer noch realitätsfern zwischen längst konvergierenden "Mediensparten" wie Trägermedien, Rundfunk und Telemedien unterscheidet, findet sich in Regelungsregimen wie dem (Bundes-)Jugendschutzgesetz - kurz JuSchG - und dem (Länder-)Jugendmedienschutzstaatsvertrag - kurz JMStV - eine Vielzahl von straf- und ordnungsrechtlichen Verboten und gesetzlichen Anbieterpflichten, die nicht immer aufeinander abgestimmt ist und teilweise widersprüchlich erscheint. Überlagert wird der gesetzliche Jugendschutz durch zusätzlich zu beachtende Regelungen im StGB, im OWiG sowie im TMG.
Von einem rechtspolitischen Phlegma im Bereich Jugendschutz kann in der Bundesrepublik auch angesichts neuer Medienerscheinungsformen zudem kaum die Rede sein. Seit bereits in den 1920er Jahren mit dem „Schund-und-Schmutz"-Gesetz der gesetzliche Jugendschutz mit einem „Index"-System aus der Taufe gehoben worden war, ist Deutschland dem vergleichsweise unregulierten Rest der Welt einschließlich des EU-Raumes stetig weiter enteilt. Allein im Sommer und im Herbst 2008 traten bzw. treten drei weitere gesetzliche Neuerungen in Kraft, die allesamt zu noch schärferen Restriktionen im Bereich des gesetzlichen Jugendmedienschutzes führen dürften:
- Bereits vor der Sommerpause hatte der Bundestag in dritter Lesung das neue Strafverbot von Jugendpornographie verabschiedet (vgl. § 184c StGB-E, siehe BT-Drs. 16/9646). Danach wird künftig auch das Zugänglichmachen pornographischer Darstellungen von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie von sog. „Scheinminderjährigen" (Erwachsene, die nur jugendlich wirken) strafbedroht.
- Zum 01.07.2008 sind bereits neue Tatbestände im JuSchG in Kraft getreten, welche vor allem die Verbreitung von Gewaltspielen weiter einschränken sollen. Hingewiesen sei vor allem auf die Neuregelung in § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG, welche die Indizierungsfolgen ohne Listenaufnahme für solche Medien anordnet, die "besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen" (siehe hierzu BGBl. I, 1075; BT-Drs. 16/8546; BT-Drs. 16/9024).
- Mit dem am 01.09.2008 in Kraft getretenen 10. RfÄndStV wird in den Rundfunkstaatsvertrag eine Neuregelung in § 8a zu Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen im Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (vgl. § 58 Abs. 4 RStV) eingeführt, die unter anderem auch zur "Wahrung der Belange des Jugendschutzes" verpflichtet. Die Anbieterpflicht kann durch die Landesmedienanstalten per Satzung weiter konkretisiert werden.
Wie gesagt: Die Neuregelungen werden auf ein bereits bestehendes gesetzliches Jugendschutzniveau aufgesattelt, das an Dichte, Komplexität und Sanktionsschärfe weltweit von keinem anderen Rechtsstaat erreicht wird. Das deutsche Strafgesetzbuch enthält mehr Verbreitungsverbote als jedes andere EU-Land; exemplarisch sei auf das Verbot von Gewaltdarstellungen nach § 131 StGB verwiesen, das gerade in jüngster Zeit vermehrt zu Beschlagnahmen im Computerspielbereich geführt hat. Schon heute müssen Medienunternehmen in Deutschland zur Vermeidung von straf- und ordnungsrechtlichen Haftungsrisiken Compliance-Strukturen aufbauen, und in der Regel aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob in der Bundesrepublik tatsächlich von einem Regulierungsdefizit im Bereich des Jugendmedienschutzes ausgegangen werden kann. Die gleichwohl in Gesellschaft und Politik empfundenen Defizite im Jugendschutz entbehren dennoch nicht einer realen Grundlage. Sie finden aber weniger ihre Ursache im nur vermeintlich mangelnden Verantwortungsbewusstsein deutscher Medienanbieter als vielmehr darin, dass durch die internationale Vernetzung und Konvergenz der Medien gesetzgeberisch-abschottende nationale Insellösungen von vorneherein immer weniger Jugendschutzertrag in einem überholten bewahrpädagogischen Sinne erbringen.
Ein allmähliches Umdenken im Bereich des gesetzlichen Jugendmedienschutzes wäre vor diesem Hintergrund sicher nicht verfrüht. Das oft auch in der Politik schnell im Munde geführte Zauberwort der "Vermittlung von Medienkompetenz" sollte mithin auch im Bereich der Gesetzgebung kein Lippenbekenntnis bleiben. Ein weiteres tatbestandliche Aufblähen bereits heute überbordender Strafverbote des "Zugänglichmachens" würde demgegenüber ja nicht nur für Medienanbieter noch höhere Haftungsrisiken begründen, sondern auch für Lehrkräfte, Erzieher(innen), Pädagog(inn)en und teilweise sogar für Eltern, die aufgrund ihrer Aufsichts- und Garantenpflichten ebenfalls in der Verantwortung stehen.
Daher erscheint mir zum Schluss die Gegenfrage auf Postulate nach strengeren Verboten sowie nach Anbieterpflichten und ausgeweiteter Haftung nicht ganz unberechtigt: Wann entdeckt die gesetzgebende Politik neben Straf- und Ordnungsrecht auch das ebenfalls seit langem etablierte Regulierungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe und der Elternunterstützung für den Jugendmedienschutz? Das SGB VIII regelt u.a. im 2. Kapitel die Leistungen der Jugendhilfe. Die - auch nur programmatische - ausdrückliche Normierung der Förderung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen sucht man vergeblich, selbst in den in § 11 Abs. 3 geregelten „Schwerpunkten der Jugendarbeit" sowie beim "erzieherischen Kinder- und Jugendschutz" in § 14 SGB VIII.