Textildiscounter muss höheren Lohn nachzahlen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das Arbeitsgericht Dortmund hat den Textildiscounter Kik in erster Instanz dazu verurteilt, einer geringfügig Beschäftigten einen höheren Lohn nachzuzahlen. Wie Spiegel Online berichtet war die Klägerin mit einem Stundenlohn von 5,20 EUR vergütet worden. Für das Arbeitsgericht war diesem Bericht zufolge der Tariflohn ein wichtiges Kriterium. Mit 5,20 EUR erreichte die Vergütung nur rund die Hälfte des Tariflohns. Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat sich bei der Feststellung eines sittenwidrigen Lohnwuchers bislang immer am Tariflohn orientiert, wobei als Grenze in letzter recht häufig 2/3 des üblichen Tariflohns genannt wurde (Nachweise bei Erfurter Kommentar-Preis, § 612 BGB Rdnr. 3 ff). Allein der Umstand, dass Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sind, dürfte keine andere Sichtweise rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Dortmund bewegt sich damit auf gesichertem Boden. Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu derart niedrigen Löhnen beschäftigen, laufen im übrigen Gefahr, sich strafbar zu machen, da der Lohnwucher (§ 291 StGB) auch einen Straftatbestand darstellt (vgl. hierzu BGH 22.4.1997, NZA 1997, 1167). Das Arbeitsgericht Dortmund hat das beklagte Unternehmen jedenfalls zur Nachzahlung eines über 9.000 EUR liegenden Betrages für die letzten vier Jahre verurteilt. Weitere von Ver.di unterstützte Klagen sind angeblich vor mehreren Arbeitsgerichten anhängig. Eine aktuelle Auseinandersetzung mit der Thematik findet sich bei Henssler/Sittard, Flexibler Mindestlohn durch Konkretisierung des Sittenwidrigkeitstatbestandes, RdA 2007, 159.