AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklauseln
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der 9. Senat des BAG hat sich in seinem Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 383/07 - (Pressemitteilung Nr. 39/08) mit einer in Arbeitsverträgen sehr verbreiteten doppelten Schriftformklauseln beschäftigt und eine Neubewertung vorgenommen. Doppelte Schriftformklauseln lauten etwa wie folgt: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden." Das BAG (v. 24.6.2003, NZA 2003, 1145) hatte bislang die Meinung vertreten, mit der Verwendung einer solchen Schriftformabrede werde deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legten. Eine solche doppelte Schriftformklausel sei auch geeignet, eine Vertragsänderung durch betriebliche Übung zu verhindern. Von dieser Sichtweise distanziert sich jetzt das BAG und erklärt solche Klauseln nach § 307 BGB für unwirksam. In der Tat bedurfte die Rechtsprechung nach der Erstreckung des AGB-Rechts auf das Arbeitsvertragsrecht der Revision. Es gilt nicht nur den Vorrang der Individualabrede (§305b BGB) zu beachten mit der Folge, dass sich das zuletzt individuell (mündlich) Vereinbarte auch gegenüber einer doppelten Schriftformklausel immer durchsetzt. Schriftformklauseln müssen - wie das BAG jetzt richtig erkennt - auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier der Satz des BGH (v. 27.9.2000, NJW 2001, 292), demzufolge solche Schriftformklauseln unwirksam sind, die dazu dienen, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.