BAG zu Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Nach einer Pressemitteilung des BAG (Nr. 59/08) hat sich der 10. Senat in seiner Entscheidung vom 30.7.2008 mit den besonders im Brennpunkt stehenden Freiwilligkeitsvorbehalten befasst (hierzu bereits Beck-Blog vom 30.7. mit dem Schwerpunkt der unzulässigen Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt). Im Hinblick auf den Freiwilligkeitsvorbehalt heißt es in der Pressemitteilung: "Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschliessen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert." Es genüge - so die Pressemitteilung - ein Hinweis im Arbeitsvertrag, wenn dieser klar und verständlich sei. Mit dieser Entscheidung setzt sich der 10. Senat zwar formal nicht mit der viel beachteten Entscheidung des 5. Senats (BAG 24.4.2007, NZA 2007, 853) in Widerspruch, da sich der Freiwilligkeitsvorbehalts damals auf eine monaltlich zu zahlende Leistungszulage bezog. Die Argumentation des 5. Senats griff jedoch weiter aus, so dass hierin vielfach das "Aus" für Freiwilligkeitsvorbehalte gesehen worden ist. Es bleibt abzuwarten, wie die offenkundigen Differenzen zwischen den Senaten des BAG aufgelöst werden. Die Diskussion ist also noch nicht abgeschlossen. Dass das AGB-Recht keinen Spielraum für begrenzte Freiwilligkeitsvorbehalte lassen sollte, ist jedenfalls nicht ohne weiteres einzusehen.