EuGH: Urlaubsanspruch darf nicht wegen Krankheit verfallen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der EuGH hat mit Urteil vom 20.1.2009 (Rechtssachen C‑350/06 und C‑520/06) entschieden, dass es mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung (2003/88/EG) nicht vereinbar ist, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, wenn sie ihn wegen Krankheit nicht nehmen können. Als Maßstab für die finanzielle Vergütung des Urlaubs nennt der EuGH das Gehalt, das der betreffende Arbeitnehmer während der freien Zeit bezogen hätte. Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak vom 24.1.2008 (hierzu Blog-Beitrag vom 31.3.2008). Das deutsche Urlaubsrecht muss vor diesem Hintergrund korrigiert werden. Denn § 7 Abs. 3 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss und allenfalls auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres übertragen kann. § 7 Abs. 4 BUrlG sieht nur für den Fall eine Abgeltung in Geld vor, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann. Die Entscheidung wird sicherlich Kritik hervorrufen: Man könnte sich immerhin auch auf den Standpunkt stellen, dass der Zweck der Richtlinie, Arbeitnehmern zum Schutze ihrer Gesundheit eine jährliche Mindestruhezeit zu gewähren, durch die Verfallregelung nicht beeinträchtigt wird, da doch in jedem Kalenderjahr ein neuer Mindesturlaubsanspruch entsteht. Die Entscheidung dürfte eine nicht unerhebliche Belastung für die Arbeitgeber zur Folge haben. Sie wird die Diskussion um die Kompetenzverteilung zwischen dem EuGH und den Mitgliedstaaten erneut entfachen (siehe hierzu den Blog-Beitrag vom 9.9.2008 - Herzog fordert: Stoppt den EuGH).