Halterhaftung bei Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Österreich stellt seine Geschwindikeitstechnik offenbar in großem Umfange um, wie die Süddeutsche berichtet. Dabei wirft die Süddeutsche in ihrer Berichterstattung einen Blick auf eine in Deutschland weitgehend unbekannte Materie: Nach österreichischem Recht gilt nämlich eine Halterhaftung, was Verkehrsordnungswidrigkeiten angeht. Außerdem ist der Halter verpflichtet, den Fahrer seines Fahrzeugs zu benennen - tut er dies nicht, so kann eine solche Weigerung geahndet werden.
Nach unserem Rechtsverständnis erscheint dies eigentümlich - bislang ist in Deutschland nur die Halterhaftung für Verkehrsverstöße im ruhenden Straßenverkehr bekannt, vgl. § 25a StVG. Die fehlende Halterhaftung im fließenden Verkehr führt dabei vor allem dazu, dass bei schlechten Fotos und bei Zweiradfahrern jegliche Ahndung unterbleibt. Sollte man also ggf. auch in Deutschland über die Einführung einer solchen Halterhaftung nachdenken?