Ausnahmen von Sperrfrist und Fahrverbot
Gespeichert von Carsten Krumm am
Immer wieder finden sich in (vor allem amtsgerichtlichen) Urteilen Fälle, in denen trotz eigentlich richtiger gänzlicher Fahrerlaubnisentziehung und Sperre (§§ 69, 69a StGB) oder üblicherweise alle Klassen umfassendem Fahrverbot (§§ 44 StGB oder 25 StVG) einzelne Fahrzeugarten ausgenommen werden.
Aktuell veröffentlicht ist etwa eine Entscheidung des AG Kiel v. 10.4.2007 - 35 C 554 Js 351/07 - 191/07 in SVR 2008, 146. Hier waren Fahrzeuge der Bundeswehr der Klassen B und CE mit Anhänger von der Sperre des § 69a StGB ausgenommen worden.
Beim Ausnehmen von der Sperre nach § 69a Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird (ähnlich ist dies für das Ermittlungsverfahren in § 111a StPO) übernommen. Beim Fahrverbot wird auf den Erziehungseffekt des nur beschränkten Fahrverbotes bzw. die Unverhältnismäßigkeit des vollumfassenden Fahrverbots abgestellt.
Unabhängig von der Frage dieser Voraussetzungen für eine beschränkte Sperre/ein beschränktes Fahrverbot: Erscheint ein Ausnehmen/eine Beschränkung eigentlich für andere gleichermaßen Betroffene Fahrzeugführer "gerecht"? Bedarf es eines milden Richters, vielleicht auch eines besonders engagierten Richters, eines guten Verteidigers oder gar eines eigenen besonders "dramatischen" Auftritts des Betroffenen/Angeklagten in der Hauptverhandlung, um eine derartige Ausnahme zu bekommen? Oder ist die Ausnahme/Beschränkung regelmäßig ein "Deal" im Straf- und OWi-Verfahren? Wie sind Ihre Erfahrungen hiermit? Oder: Wie sehen Sie dies?