Freigang ist keine Freiheit - zur Fahrverbotsvollstreckung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die NZV berichtet in den Umschlagsseiten "NZV aktuell" des Heftes 8/2008 in einem nicht weiter im Volltext in Beckonline zu findenden Beschluss des OLG Köln, der schon vom 11.7.2007 (2 Ws 233/07) datiert. Es geht hier um die Frage der Fahrverbotsvollstreckung bei in einer Anstalt untergebrachten Betroffenen. Im vorliegenden Fall war der Betroffene Freigänger in der JVA, genoss also tatsächlich einen guten Teil Freiheit. Die Volltreckungssituation ist hier in der Regel unbekannt.
In dieser Zeit gilt das zu vollstreckende Fahrverbot, doch läuft seine Frist nicht weiter ab. Die Haftzeit (auch nicht die Freigängerzeit!) wird nicht auf die Fahrverbotsdauer angerechnet. Sprich: Wer ein einmonatiges Fahrverbot zu verbüßen hat, sich dann für 3 Jahre in Haft befindet und zuletzt als Freigänger in der JVA einsitzt, kann die restlichen drei Wochen Fahrverbot erst nach Haftende abwarten. Arbeitet er als Freigänger außerhalb, darf er auch diese Zeit kein Fahrzeug fahren!
Dies gilt für Fahrverbote in Bußgeldsachen (vgl. § 25 Abs. 5 S. 2 StVG) und auch in Strafsachen (vgl. § 44 Abs. 2 S. 2 StGB).