Waren Sie beim Falschparken schon mal schneller weg, als der Abschleppunternehmer vor Ort?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Klar, die Überschrift verwirrt, aber: Das Abschleppen des eigenen PKW wegen Falschparkens ist der Albtraum eines jeden PKW-Fahrers - da ist man froh, wenn man einfach schnell weg ist! Das VG Koblenz (Urteil vom 10.11.2008 - 3 K 416/08.KO) hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die PKW-Fahrerin trotz gerufenen Abschleppwagens rechtzeitig vor dem Abschleppen vor Ort war und ihr Fahrzeug wegfuhr. Der Abschleppwagen löste dieses Problem pragmatisch und nahm einfach das nächste falsch parkende Auto in der Reihe. Wegen der Kosten der vergeblichen (?) "Anreise" des Abschleppunternehmens sollte die Fahrerin nun zahlen. Weiter (auszugsweise) aus beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 5. Januar 2009:
"In der Folgezeit setzte das Polizeipräsidium Koblenz gegenüber der Frau Kosten in Höhe von 87,72 Euro fest. Darin waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang verlangt hatte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage. Die Koblenzer Richter stellten fest, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt. Mithin hätte die Polizei den Pkw abschleppen lassen dürfen. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei gerechtfertigt. Ein Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55 Euro nebst Sonntagszuschlag in Höhe von 42 Euro sowie Mehrwertsteuer verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Werde der Abschleppvorgang - aus welchen Gründen auch immer - nicht komplett ausgeführt, könne der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen. Dies gelte auch dann, wenn er nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe."