Tiefensee sagt mit neuer FeV dem Führerscheintourismus den Kampf an...hoffentlich wirkt`s!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Am 19.1.2009 tritt die Änderung der FeV in Kraft - hierdurch wird der Art. 11 Abs. 4 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 fristgerecht umgesetzt. In der Presseerklärung des BMVBS vom 17. Januar 2009, Nr.: 07/2009 heißt es hierzu u.a.:
>> Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee: "Führerscheintouristen werden jetzt endlich Grenzen aufgezeigt. Fahrer mit deutschem Wohnsitz, die ihren Führerschein wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauch verloren haben, können sich ab Montag den Weg nach Polen, Tschechien oder in ein anderes EU-Mitgliedsland sparen. Dort ausgestellte Fahrerlaubnisse werden für sie hier nicht mehr gültig sein. Auch Scheinwohnsitzen zum Erwerb eines Führerscheins wird ein Riegel vorgeschoben. Auf deutschen Straßen wird es dadurch deutlich sicherer."
Es gelten im Wesentlichen folgende Regelungen:
Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.
Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt. <<
Zur Info hier Art. 11 Abs.4
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.