Kündigung wegen Diebstahls von Brotaufstrich
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Kündigungen wegen eines Bagatell-Diebstahls avancieren derzeit offenbar zu ganz besonderen Aufregern, die in der Medienlandschaft ein großes Echo hervorrufen. Vielleicht sind es auch die Meldungen im Zusammenhang mit der aktuellen Wirtschaftskrise, etwa die Bonuszahlungen in Millionenhöhe an Bankmanager, die einen besonderen Kontrast zu den Verfehlungen des kleinen Mannes bilden. Der neueste Fall ist (noch nicht rechtskräftig) vom Arbeitsgericht Dortmund entschieden worden und weist gewisse Parallelen zu dem bekannten Bienenstich-Fall des BAG (Urteil vom 17.5.1984, NZA 1985, 91) auf. Konkret ging es um die fristlose Kündigung von zwei Bäckerei-Angestellten. Ihnen war vorgeworfen worden, ihr (bezahltes) Frühstücksbrötchen mit einem (unbezahlten) Brotaufstrich im Wert von 50 Cent verspeist zu haben. Die Arbeitgeberin, eine Bäckereikette, sprach zwar selbst von einer "unpopulären Entscheidung", die aber zum Zwecke der "Gleichbehandlung aller Mitarbeiter nötig" sei. Das Arbeitsgericht Dortmund gab den Kündigungsschutzklagen der beiden Arbeitnehmer statt. Im Falle des älteren der beiden Bäckerei-Angestellten, dem 44jährigen Horst D., stellte das Gericht zwar klar, dass auch die widerrechtliche Aneignung geringwertiger Vermögenswerte eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Zugunsten des Kläger spreche aber seine 24jährige Betriebszugehörigkeit und seine ehrliche Grundhaltung, da er selbst dem Arbeitgeber den Verzehr des bestrichenen Brötchens gestanden habe, obwohl sich der Verdacht gegen seinen Kollegen konkretisiert habe. Die Kündigung im Falle des jüngeren Kollegen hielt das Arbeitsgericht schon aus formalen Gründen, nämlich wegen mangelhafter Beteiligung des Betriebsrats, für unwirksam.