Der neue § 15a RVG - eine erste Einschätzung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die neue Vorschrift des §15a RVG löst zuallererst das von manchen als das Kardinalproblem des RVG bezeichnete Dilemma der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Künftig kann wieder im Kostenfestsetzungsverfahren eine ungeminderte Verfahrensgebühr zur Kostenfestsetzung gegeben werden, auch wenn auf die Verfahrensgebühr eine Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Denn nach § 15a Abs. 2 RVG kann ein Dritter - hier der Prozessgegner - sich nur auf die Anrechnung berufen, wenn er entweder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr oder die Verfahrensgebühr bereits erfüllt hat, wenn wegen einer der betroffenen Gebühren gegen ihn bereits ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Mit der Regelung des § 15a Abs. 2 RVG hat der Gesetzgeber das bis zum Aufkommen der umstrittenen BGH Rechtsprechung allgemein akzeptierte Grundverständnis ausdrücklich gesetzlich fixiert, dass nämlich zwischen dem Innenverhältnis von Anwalt und Mandant einerseits und dem Außenverhältnis zum Prozessgegner oder zur erstattungspflichtigen Staatskasse andererseits zu unterscheiden ist. Die neue Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.