"Justiz nach Gutsherrenart"
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Unter der Überschrift "Justiz nach Gutsherrenart -Rückkehr des Feudalismus - Richter als Marketinginstrumente?" behandeln Klaus Lindner und Michael Krämer in einem Beitrag in der Rheinischen Zeitung (auf den mich Dr. Joachim Simen hingewiesen hat) die Mediation bei Gerichten.
Zu Recht weisen sie darauf hin, dass die Mediation bei Gericht keine gesetzliche Grundlage besitzt und die herangezogenen Vorschriften nicht auf Mediation passen. Das zeigt sich besonders krass an Beispielen wie der am OLG Dresden gescheiterten Mediation. Zu weitgehend ist der Ansatz allerdings, wenn gleich die Verfassung gegen Gerichtsmediation ins Feld geführt wird. Wie die Diskussion über das Thema "Mediation im Rechtsstaat" beim Anwaltstag gezeigt hat, ist Mediation nicht in Widerspruch zu der Gewährleistung des Rechtsstaats und auch nicht zu Bestimmungen der Verfassung. Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und bei lege artis durchgeführter Mediation wird die Freiwilligkeit auch immer zentraler Punkt sein. Keine Partei darf gezwungen werden oder sich auch nur gezwungen fühlen, an der Mediation teilzunehmen. Da der Mediator keine Entscheidung fällt, ist auch der gesetzliche Richter in Gefahr, verdrängt zu werden. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gilt nur für richterliche Entscheidungen, nicht für andere Tätigkeiten.
Nachdenklich stimmen die Darlegungen zum Umfeld der Gerichtsmediation, insbesondere dem Gedanken, dass Richter Marketing für Mediation betreiben. Besonders nachdenklich stimmt das Beispiel einer Mediation, bei der der gesetzliche Richter die Akten ohne Rücksprache mit den Parteien einfach an einen als Mediator tätigen Richter abgibt, der dann die Parteien nach Lektüre der Akten anspricht. Die Bedenken gegen die Weitergabe der Akten an einen Dritten muss man ernst nehmen. Der Mediator am Gericht ist ja von seinem Selbstverständnis nicht als Spruchrichter tätig und für die Angelegenheit nicht zuständig. Besonders kritisch ist, dass im Beispiel nach Ablehnung der Mediation durch eine Partei diese vom gesetzlichen Richter regelrecht vorgeführt und zum Vergleich gedrängt wurde.