Eisiger Gegenwind für Google Street View aus Deutschlands Norden: Hamburger Datenschutzbeauftragter erwägt Löschungsanordnung für Rohdaten
Gespeichert von Dr. Michael Karger am
Google und die deutschen Datenschützer finden nicht zusammen: In dieser Woche gab es ein offensichtlich eher missglücktes Gespräch zwischen dem Hamburger Beauftragten für Datenschutz, Prof. Dr. Johannes Caspar, und Vertretern des Unternehmens (siehe hierzu die aktuelle Pressemitteilung). Gegenstand war die Forderung der Datenschützer, die im Rahmen von Kamerafahrten erhobenen Rohdaten zu einem bestimmten Termin endgültig unkenntlich zu machen. Google lehnt es bislang ab, die Unkenntlichmachung von Gesichtern und KFZ-Kennzeichen und die Berücksichtigung von Widersprüchen auch in Bezug auf die erhobenen Rohdaten zu berücksichtigen. Das heißt, diese Rohdaten bleiben bei Google gespeichert, offensichtlich auch in den USA. Die Datenschützer befürchten, dass diese Daten zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken verwendet werden könnten.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte räumt zwar ein, dass ihm das Datenschutzrecht keine Möglichkeiten gebe, die Kamerafahrten zu verbieten, sieht aber diesbezüglich Möglichkeiten im Strassen- und Ordnungsrecht. Jedenfalls gibt § 20 Abs. 8 BDSG der Behörde aber die Befugnis, die Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten anzuordnen. Eine Löschungsanordnung werde derzeit vorbereitet.
Allerdings dürfte eine solche Löschungsanordnung wegen des Territorialitätprinzips im Datenschutzrecht in den USA nicht durchsetzbar sein. Fraglich dürfte dann aber auch sein, ob im Hinblick auf § 4b BDSG der Export von (weiteren) Rohdaten in die USA überhaupt zulässig ist.
Die Gespräche dauern an.