Kurios: Anklage trotz Beweisverwertungsverbot!
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Die Lage um die rechtswidrig unter Umgehung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutproben wird immer kurioser, wie sich aus einem aktuellen Blogbeitrag von RA Melchior entnehmen lässt: Obwohl im Ermittlungsverfahren durch das LG Schwerin ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe angenommen worden war, hat die Staatsanwaltschaft trotzdem Anklage erhoben. Interessant wäre hier sicher, ob plötzlich doch weitere Ermittlungen "Gefahr in Verzug" feststellen ließen oder ob weitere Indizien für eine Fahruntüchtigkeit ermittelt werden konnten. Genauso gespannt darf man darauf sein, ob das Hauptverfahren eröffnte werden wird...