Nachtrag zur Revisionszulassung in Sachen "Emmely"
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mittlerweile ist auf der Homepage des BAG der Beschluss, mit dem der Dritte Senat der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben hat, im Volltext veröffentlicht (3 AZN 224/09, siehe auch schon BeckBlog vom 28.7.2009). Das Gericht betont darin, dass das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht wegen des bloßen Verdachts einer strafbaren Handlung (Verdachtskündigung), sondern wegen erwiesener Straftat für wirksam gehalten hat (Rn. 24 f. des Beschlusses). Die Angriffe der Klägerin gegen das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung, die in der Vergangenheit - auch in der öffentlichen Wahrnehmung - im Vordergrund gestanden haben, gingen daher ins Leere. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
Auf die unter Abschnitt III und IV S. 15 bis 36 der Beschwerdebegründung vom 24. April 2009 und in Abschnitt V bis VIII der Beschwerdebegründung vom 27. April 2009 angesprochenen Rechtsfragen kann die Grundsatzbeschwerde nicht gestützt werden. Diese Rechtsfragen betreffen allein Fragen der Verdachtskündigung. Sie waren nicht entscheidungserheblich.