Führerscheintourismus: Ersatzführerschein zur Umgehung der EuGH-Rechtsprechung nutzt nichts
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein ganz lieber Kollege hat mir eine Entscheidung des LG Tübingen, Beschluss v. 10.6.09 zum Führerscheintourismus übersandt (leider aber das AZ der 1. großen Strafkammer geschwärzt). Bekanntlich hat die Fahrerlaubnis-Vermittlungsbranche auf die EuGH-Rechtsprechung reagiert und bietet Umschreibungen von Führerscheinen an, die (aus Sicht der Fahrerlaubnisinhaber dummerweise) ihren richtigen Wohnsitz in Deutschland zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EG-/EWR-Ausland enthalten. Solch eine Fahrerlaubnis braucht nach EuGH-Rechtsprechung nicht in Deutschland anerkannt werden. Wer also mit einer solchen Fahrerlaubnis fährt, wird gem. § 21 StVG bestraft. Durch kostspielige Umschreibungsaufenthalte in Tschechien, Rumänien oder anderen Führerscheintourismusstaaten erhoffen sich die Betroffenen die "Beseitigung" dieses Mangels ihres Führerscheins (hierzu: Führerscheintourismus: Die Branche hat reagiert - jetzt kann man auch den Wohnsitz kaufen!). Ein solcher umgeschriebener Führerschein lag dann auch der 1. Strafkammer des LG Tübingen nach Beschwerde gegen einen § 111a StPO-Beschluss vor. Der "Ersatzführerschein sagte gar nichts mehr über den Wohnsitz aus - er zeigte aber aus sich heraus, dass die Fahrerlaubnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden war. Der unter diesem Datum aber erstmals erworbene Führerschein aus Tschechien war dem Gericht inhaltlich ebenfalls bekannt - er benannte den deutschen Wohnsitz des Angeklagten. Das LG Tübingen meinte nun hierzu, dass es - wie zuvor der erstinstanzliche Richter des AG Reutlingen - auf den Ursprungsführerschein und die hierin enthaltenen Angaben zum Wohnistz abstellen dürfe. Ich denke, das ist doch super gelöst, oder?!
Hinweis: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde das Problem sicher ebenso gelöst...