Problematisches Empfangsbekenntnis in einer Honorarvereinbarung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen unterliegt noch dem bis zum 1.7.2008 geltenden Rechtszustand oder sogar noch der BRAGO. Für die zuletzt genannten Vergütungsvereinbarungen hat der BGH im Urteil vom 19.5.2009, - IX ZR 174/06 - noch eine wichtige Aussage getroffen. Das Empfangsbekenntnis des Mandanten in der Honorarvereinbarung: "Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhalten" ist nach dem BGH keine "andere Erklärung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mit der Folge, dass die Honorarvereinbarung gleichwohl wirksam ist.