StA München I: 50 Cent Gewinnspiele im Hörfunk sind kein Glücksspiel
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Die Staatsanwaltschaft München I hat in einer Verfügung vom 14.09.2009 (Az. 460 Js 306886/07) einer Strafanzeige gegen einen Hörfunksender wegen Veranstalten unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Der Sender hatte über einen längeren Zeitraum hinweg ein Ratespiel mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet, bei dem die Hörer aufgefordert waren, Lösungsvorschläge durch Anrufen einer Mehrwertdienst-Rufnummer zu einem Entgelt von 0,50 Euro pro Anruf mitzuteilen. Ob der Anrufer tatsächlich durchgeschaltet wurde und ob der Lösungsvorschlag zutreffend war, hing überwiegend vom Zufall ab.
Die StA München begründet die Nichtverfolgung des Sachverhalts nach § 284 StGB damit, dass ein Ermittlungsverfahren nur dann einzuleiten sei, wenn hierfür Anhaltpunkte vorlägen, die "es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt". Derartige Anhaltspunkte seien bei dem 50-Cent-Gewinnspiel im Hörfunk nicht anzunehmen. In der weiteren Verfügungsbegründung wird aufgeführt:
"Die Veranstaltung des gegenständlichen und vergleichbarer Gewinnspiele erfüllt [...] nicht den Tatbestand des § 284 StGB, da die von den Teilnehmern für jeden Anruf zu zahlende Telefongebühr von 0,50 Euro noch nicht einmal das übliche Briefporto übersteigt, so dass der für eine Anwendbarkeit von § 284 StGB erforderliche "erhebliche Einsatz" nicht gegeben ist. Auch aus der Tatsache, dass Teilnehmer mehrfach beim Sender anrufen können, kann ein solcher "erheblicher Einsatz" nicht abgeleitet werden, da bei jedem Anruf eine neue Gewinnchance entsteht".