Umgangssprache: Risiko für Renovierungsklauseln
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Dem BGH lag folgende Klausel vor:
"Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."
Diese Klausel ist nach Auffassung des BGH unwirksam (BGH v. 23.9.2009 - VIII ZR 344/08). Denn im Zweifel (§ 305c Abs. 2 BGB) sei sie so auszulegen, dass mit dem „Weißen“ eine – jedenfalls für die laufende Renovierung während der Mietzeit - unzulässige Farbwahlklausel bestehe.
Auch wenn im Mietrecht immer häufiger auf den durchschnittlichen Mieter abgestellt wird, steht die Auslegung (auch von Gesetzen) unter der Prämisse der Verkehrssitte, § 157 BGB. Landläufig wird unter dem „Weißen“ von Decken und Wänden deren Tünchen verstanden, das nun einmal – traditionell - in weiß erfolgt. Daneben hatte der Mieter nach der Klausel die Möglichkeit, „wischfeste Anstriche“ und Tapeten aufzubringen. Damit konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese allgemein bekannte, vielleicht etwas veraltete, aber traditionelle Technik gemeint war, wie sie heute noch in alten Häusern, insbesondere Fachwerkhäusern angewendet wird.
Die Definition der Schönheitsreparaturen stellt in § 28 Abs. 4 II.BV eine ähnliche Technik, die auch nur in weiß ausgeführt werden kann, dem Anstreichen und Tapezieren gegenüber: das Kalken. Da Kalk nach meiner Erfahrung auch weiß ist, ist zu befürchten, dass eine Klausel, mit der die Definition des § 28 Abs. 4 II.BV formularmäßig übernommen wird, im Zweifel (§ 305c Abs. 2 BGB) unwirksam ist. Oder kann man auch schwarz kalken?
Und was folgt daraus?
Versteht der durchschnittliche Mieter keine Umgangssprache oder sind Klauseln, die umgangssprachlich formuliert werden, per se missverständlich?
Ich schlage vor, dass der durchschnittliche Mieter im ersten Schritt seine ethnische Herkunft offenbart. Vielleicht lässt sich daraus ein transparenter Maßstab für zukünftige Auslegungen umgangssprachlich formulierter Renovierungsklauseln ableiten.