Twitter, Facebook und Co. am Arbeitsplatz?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Nutzung sozialer Internet-Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Myspace wirft u.a. auch arbeitsrechtliche Fragen auf, vor allem wenn der Zugriff während der Arbeitszeit erfolgt. In der Tagespresse sind hierzu zuletzt einige interessante Artikel erschienen. Die FAZ (vom 9.10.2009) berichtet, dass sich in den USA in dieser Frage eine sehr restriktive Linie abzeichne. In mehr als jedem zweiten amerikanischen Unternehmen sei es den Angestellten mittlerweile verboten, aus dem Büro heraus zu twittern oder auf soziale Netzwerke zuzugreifen. Zahlen für Deutschland liegen offenbar nicht vor. Arbeitsrechtler der großen Kanzleien raten jedenfalls den Arbeitgeber, sich der Sache anzunehmen und klare Regeln aufzustellen. Eine entsprechende Tendenz ist bereits erkennbar. Andrea Bonanni, Partnerin bei CMS Hsche Sigle in Köln, konstatiert laut FAZ: „Der Trend geht auch in Deutschland in Richtung strikterer Vereinbarungen und klarer Verbote.“ Holger Meyer, Arbeitsrechter in der Kanzlei White&Case in Hamburg, macht allerdings zu Recht darauf aufmerksam, dass ein Arbeitnehmer, der beim Twittern das Ansehen seiner Firma schädige, etwa indem er vertrauliche Informationen preisgebe oder den Arbeitgeber durch unsachliche Kommentare diskreditiere, auch dann gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoße, wenn ihm das Twittern nicht ausdrücklich untersagt sei. In vielen Unternehmen bewegen sich die Arbeitnehmer hier in einer Grauzone. Von daher kann man die Empfehlung Meyers nur unterstützen, die Nutzung von Twitter, aber auch Blogs und sozialen Netzwerken arbeitsvertraglich zu regeln – soweit die Nutzung das Arbeitsverhältnis betrifft oder sich darauf auswirken kann. Besser eignen sich - so Meyer – unternehmenseinheitliche Richtlinien oder – wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht – eine Betriebsvereinbarung.