§ 15a RVG - doch Großer Senat?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wer gehofft hatte, dass durch die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 2.9.2009 - II ZB 35/07 - das leidige Thema der Anwendung des § 15a RVG auf so genannte Altfälle abschließend geklärt ist, sieht sich leider spätestens durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 13.10.2009 - 27 W 98/09 -wieder auf den rauhen Boden der Wirklichkeit zurückgeholt. Denn der 27. Zivilsenat des Kammergerichts, der der Auffassung ist, dass § 15a RVG nicht lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers ist, hat sich in dem genannten Beschluss auf den Standpunkt gestellt, dass auch durch die Entscheidung des II.Zivilsenats des BGH vom 2. September 2009 die Anwendung von § 15 a RVG auf Altfälle noch nicht abschließend geklärt ist, weil andere Senate des BGH die vor Einführung des § 15a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat. Das Kammergericht hat somit erneut die Rechtsbeschwerde zugelassen.....