Dr. Frank Bokelmann: Radwegbenutzungspflicht auf dem Weg zum BVerwG?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Einmal mehr hat mir Dr. Frank Bokelmann (supervielendank, Herr Dr. Bokelmann!!!) einen Gastbeitrag zugemailt:
Der BayVGH hat mit Urteil vom 11.08.2009 - 11 B 08.186 in einem sehr sorgfältig begründeten Urteil u.a. bestätigt, daß es dem Willen des Bundesverkehrsministeriums und des Bundesrates entspreche, wenn Radwegebenutzungspflichten nur restriktiv - also unter Beachtung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - angeordnet werden. Das haben schon viele Verwaltungsgerichte geurteilt, obwohl Bouska in einer Anmerkung (NZV 2001, 320) zum "ersten Radwegurteil" des VG Berlin vom 28. September 2000 - NZV 2001, 317 das Gegenteil vertreten hatte.
Daneben wurde entschieden, daß der betroffene Radfahrer sich auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO berufen kann, obwohl sich diese Norm an die Straßenverkehrsbehörden wendet.
Der BayVGH hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob Anordnungen im Sinn von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auch an § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu messen sind, zugelassen. Da die Beklagte § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO anders auslegt als der BayVGH, wäre es nur konsequent, wenn sie die zugelassene Revision einlegt. Damit wäre erstmals seit dem 01.10.1998 eine Radwegbenutzungspflicht auf dem Weg zum BVerwG.
Urteil: http://blog.tessarakt.de/wp-content/uploads/2009/10/08a00186u.pdf
Zum Verfahren: http://www.u-r.de/adfc/radweg/