Fleppe weg - jetzt geht`s dem Führerscheintourismus an den Kragen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OVG Münster, Beschluss vom 20.01.2010 - 16 B 814/09 hat entschieden, dass die 3. Führerscheinrichtlinie von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden konsequent durchgesetzt werden kann. Der Antragssteller im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss so nun erst einmal auf die Benutzung seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland verzichten. Aus der Beck-Aktuell Meldung hierzu:
"...Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es nach der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) verboten ist, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen beziehungsweise eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Die unter der Geltung der Zweiten Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland seien nicht mehr einschlägig...Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an, so das OVG weiter. Auch hätten die an der Dritten Führerscheinrichtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe...."
Ich vermute mal glatt, dass es auch dieser Fall am Ende zum EuGH schafft, oder?
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Zur Fahrerlaubnisentziehung und dem hiermit zusammenhängenden Problem des Führerscheintourismusses (incl. 2. und 3. Führerscheinrichtlinie): Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 639 ff.