Das ist jetzt keine Frage der Moral mehr, sondern des Rechts: Verhilft den auf heißen Kohlen sitzenden Steuersündern noch eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Die neuerliche "Steuerdatenaffäre" ist das Topthema im strafrechtlichen Blog - mit Recht wie die nach wie vor stark anhaltende Diskussion belegt.
Die sicher arg eingeschüchterten Steuersünder (das ist ja schon mal ein positver Effekt des Ganzen!) werden sich vermutlich aber schon gar nicht mehr den Kopf darüber zerbrechen, ob ein (in seinen Grenzen von Wissenschaft und Rechtsprechung noch nicht ausreichend festgezurrtes) Beweisverwertungsverbot eingreifen könnte, sondern ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) helfen könnte, zumal nach der neueren Rechtsprechung des nunmehr für Steuerstrafsachen zuständigen 1. Strafsenat des BGH bei einer Hinterziehung in Millionenhöhe eine nicht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe droht (BGH NJW 2009, 528).
§ 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
2.die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO darf die Tat also noch nicht "entdeckt" sein und der Täter weiß darum oder musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen. Grundsätzlich reicht die Entdeckung der Tat durch eine Privatperson nicht aus; es sei denn, es ist damit zu rechnen, dass die Privatperson ihre Kenntnisse an die zuständige Finanzbehörde weitergeben wird (BGHSt 35, 36, 38 = NStZ 1987, 562). Wenn es schon nicht zu spät sein sollte, jetzt eilt es allemal (einige Kanzleien haben sicher schon Zusatzschichten eingelegt).
Die Fünf, deren Daten schon ausgewertet sind, wissen zwar noch nichts von ihrem "Glück". Aber jetzt ist es zu spät. Dumm gelaufen!