BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verstößt derzeit gegen Verfassung
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das Urteil, das heute überall in der Presse ist, kommt nicht unerwartet. Das BVerfG entschied, dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Form gegen die Verfassung verstößt. Sie ist dem Urteil zufolge mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Außerdem mangele es an einer Sicherheit für die Daten und es gebe keine konkreten Angaben, wofür die Daten gebraucht werden sollen. Ferner kritisierten die Richter eine mangelnde Transparenz des Gesetzes. Die Verfassungsbeschwerrde richtetee sich insb. § 113a TKG regelt, dass öffentliche TK-Diensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern.
Das BVerfG hat §§113 a und b TKG sowie 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die Erfassung von Verkehrsdaten insgesamt für nichtig erklärt. Das Gericht präzisiert dies in der Pressemitteilung wie folgt: "Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung." Für die Speicherung der Vorratsdaten fehle damit eine gesetzliche Grundlage, die Speicherung sei also einzustellen, die erhobenen Daten seien unverzüglich zu löschen
Hier in Link zum Urteil und der Pressemitteilung des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html
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