Kein Spezialist für Erbrecht
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Landgericht München – Urteil vom 09.02.2010 Az: 33 O 427/09 - hatte zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass ein Anwalt mit der Angabe „Spezialist für Erbrecht“ wirbt. Zurecht hat das Landgericht München entschieden, dass die gewählte Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verwechslungsfähig ist und die Tatsache, dass ein selbsternannter „Spezialist“ im wettbewerbsrechtlichen Verfahren die Beweislast dafür trage, dass er über die erforderliche Qualifikation verfüge, kein geeignetes Korrektiv sei, da die Bejahrung einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ und „Spezialist für Erbrecht“ nicht davon abhänge, ob der betreffende Rechtsanwalt entsprechend qualifiziert sei.