EuGH erlaubt Googlead
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Endlich ein Ende mit dem ewigen Streit rund um die markenrechtliche Zulässigkeit von Google-Ad-Werbung. Der EuGh zeichnet Google frei und verneint die markenmäßige Benutzung bei Googlead-Werbung
EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94.
Die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren fraglichen ist nicht geeignet, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen.
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numa... 236/08