Der XII. Zivilsenat des BGH bleibt bei seiner Meinung zu § 15a RVG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der XII. Zivilsenat des BGH hat im Beschluss vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 seine zutreffende Auffassung nochmals unterstrichen, dass § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist. Es handele sich um eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage, § 15a RVG finde auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess - beziehungsweise Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war. Mangels Änderung der Rechtslage habe es keiner Übergangsvorschrift bedurft; etwas anderes folge auch nicht aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009. Es bleibt zu hoffen, dass sich nunmehr auch die anderen mit vergleichbaren Verfahren befassten Senate des BGH den zutreffenden Argumenten des XII. Senats anschließen.