EUGH: Händler müssen bei Widerruf im Fernabsatz auch Hinsendekosten erstatten!
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Der EUGH hat entschieden, dass dem Verbraucher nach Widerruf im Fernabsatz auch die Hinsendekosten vom Händler zu erstatten sind.
Damit hat der EUGH auf die Vorlage des BGH die erwartete bzw. befürchtete Entscheidung getroffen, dass die Händler im Falle des berechtigten Widerrufs auch mit den Hinsendekosten für die Ware belastet werden.
Im einzelnen stellt der EUGH fest:
Rz. 43
Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dem Lieferer im Fall des Widerrufs des Verbrauchers eine allgemeine Erstattungspflicht auferlegt, die sich auf sämtliche vom Verbraucher anlässlich des Vertrags geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Grund bezieht.
Rz. 56
Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielsetzung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend in Randnr. 54 hingewiesen worden ist.
Rz. 59
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Alle Händler, die bislang die Hinsendekosten nicht erstattet haben bzw. in AGB dem Verbraucher auferlegen wollten, sollten nun ihre AGB und Widerrufsbelehrung prüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Sonst droht ihnen recht bald eine Abmahnung.