Arbeitsagentur in der Kritik
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zieht momentan gleich in mehreren Angelegenheiten Kritik auf sich. So berichtet das Nachrichtenmagazin Focus unter Berufung auf ein Gutachten des Bundesrechnungshofs, die BA habe Posten mit hohen Gehältern ohne Ausschreibung besetzt. Außertarifliche Verträge seien mit Monatsgehältern von 5300 bis 7200 Euro abgeschlossen worden. Hinzu kämen Zulagen, die das Gehalt teils auf bis zu 10350 Euro monatlich ansteigen ließen. Noch gravierender ist der Vorwurf der Vetternwirtschaft: "Mehrere Positionen wurden mit Bewerbern besetzt, zu denen ein Entscheidungsträger persönliche und frühere berufliche Kontakte hatte", wird ein Prüfer in dem Gutachten zitiert, das dem Magazin nach eigenen Angaben vorliegt.
Fast zeitgleich veröffentlichte Spiegel Online einen Artikel, der sich kritisch mit der Befristungspolitik der BA in ihrem eigenen Hause auseinandersetzt. Der Chef der BA, Franz-Jürgen Weise, ließ sich noch im März mit den Worten zitieren: "Die Menschen sollen und wollen ihr Leben planen." Wenn befristete Arbeit in unserem Land zum Standard werde, sei dies für die Entwicklung unserer Gesellschaft "verheerend". Die eigene Praxis sieht jedoch offenbar anders aus. 23.000 Angestellte der BA - vor allem Arbeitsvermittler und Sachbearbeiter - haben nur einen Zeitvertrag. Damit sind rund 20 Prozent aller Stellen der Arbeitsagentur befristet. Ferner zwinge die BA auch externe Bildungsträger durch Ausschreibungsverfahren mit befristeten Laufzeiten, zunehmend nur noch befristete Stellen einzurichten. Mittlerweile wehren sich die vom Auslaufen ihrer Arbeitsverträge bedrohten Mitarbeiter vermehrt auch vor den Arbeitsgerichten. Einen ersten Teilerfolg stellt das Urteil des BAG vom 17.3.2010 (7 AZR 843/08 = Pressemitteilung des BAG Nr. 22/10) dar: Die BA hatte eine Befristung auf eine Bestimmung in ihrem Haushaltsplan für das Jahr 2005 gestützt, wonach «für Aufgaben nach dem SGB II» bundesweit 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind. Das BAG hält diese Bestimmung für zu unbestimmt.