Anhörung des Arbeitnehmers vor jeder Kündigung in betriebsratslosen Betrieben?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
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Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber in Betrieben ohne Betriebsrat den Arbeitnehmer vor einer Kündigung persönlich anhören muss. Anderenfalls sei die Kündigung unwirksam (Urt. vom 17.03.2010 - 2 Ca 319/10, EzA-Schnelldienst Nr. 13/2010, S. 5). Dies ergebe eine verfassungskonforme Auslegung des § 242 BGB mit Rücksicht auf Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Ob das Gericht auch die in gleicher Weise betroffenen Grundrechte des Arbeitgebers bedacht hat, ist nicht bekannt.