Das BAG hat sich in einer Grundsatzentscheidung zum Stellenwert von Statistiken im Rahmen von Diskriminierungsklagen geäußert (Urteil vom 22.7.2010 - 8 AZR 1012/08) . Im entschiedenen Fall war bei der GEMA, einer Verwertungsgesellschaft für Musikrechte, 2006 der Posten des Personaldirektors zu besetzen. Die GEMA entschied sich ohne Ausschreibung für einen Mann. Die Klägerin fühlte sich übergangen: Sie sei mindestens ebenso qualifiziert, aber bereits länger im Unternehmen. Nach den Feststellungen des LAG Berlin-Brandenburg waren zwei Drittel der GEMA-Beschäftigten Frauen, die 16 Direktorenposten aber alle mit Männern besetzt. Das LAG meinte, nicht mehr die Frau müsse ihre Benachteiligung beweisen, sondern umgekehrt die GEMA. Diese sollte belegen, dass sie den Mann unabhängig vom Geschlecht aus sachlichen Gründen ausgewählt habe (zur Entscheidung der Vorinstanz der Blog-Beitrag vom 30.11.2008). Eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem anderen Verfahren kurz darauf im entgegengesetzten Sinne geäußert (hierzu der Blog-Beitrag vom 16.2.2009). Das BAG entschied im GEMA-Fall nun, dass die Statistik zwar ein Indiz für Diskriminierung sei, aber nicht ausreiche für eine Beweislastumkehr. Es komme auf die Gesamtschau der relevanten Zahlen an. Die Verfahrensbevollmächtigten der GEMA, Bauer und Göpfert hoben die weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der Entscheidung hervor. Damit stehe fest, dass nicht das bloße Zahlenverhältnis von Frauen und Männern auf höheren Führungsebenen eine Diskriminierung hinreichend belege.