Beschäftigtendatenschutz: Selbstbestimmt oder fremdbestimmt?
Gespeichert von Dr. Stefan Hanloser am
Kann ein Beschäftigter gegenüber seinem Arbeitgeber in den Umgang mit seinen Beschäftigtendaten selbstbestimmt einwilligen oder fehlt im Beschäftigungsverhältnis stets die erforderliche Freiwilligkeit?
Während der Düsseldorfer Kreis noch ohne weiteres von „fehlender Freiwilligkeit einer solchen Erklärung im Arbeitsverhältnis“ ausging, stellte der Reformgesetzgeber wenig später zur BDSG-Novelle II klar: „Auch eine Datenerhebung oder -verwendung auf der Grundlage einer freiwillig erteilten Einwilligung des Beschäftigten (…) wird durch § 32 nicht ausgeschlossen“.
Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ will mit § 32l BDSG-RefE die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis—selbst bei nachweisbarer Freiwilligkeit—nun wieder grundsätzlich ausschließen und eine informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nur noch in sechs Ausnahmefällen zulassen:
#1: gesundheitliche Untersuchungen, § 32a Abs. 3 Satz 2 BDSG-RefE, § 32c Abs. 3 BDSG-RefE,
#2: Eignungstests, § 32a Abs. 4 Satz 2 BDSG-RefE, § 32c Abs. 3 BDSG-RefE,
#3: Erhebung von Bewerberdaten bei Dritten, § 32a Abs. 8 Satz 2 BDSG-RefE,
#4: Verzicht auf Löschung von Bewerberdaten bei Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses, § 32b Abs. 3 BDSG-RefE,
#5: Lichtbilder für andere Zwecke als Autorisierungs- und Authentifikationszwecke, z.B. Unternehmens-Website, § 32h Abs. 1 Satz 2 BDSG-RefE und
#6: Inhalte von zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken geführten Telefonaten, § 32i Abs. 2 Satz 1 BDSG-RefE.
[Den Referentenentwurf finden Sie im neuen MMR-Forum zum Beschäftigtendatenschutz.]
Einmal abgesehen von #4 (Verzicht auf Löschung von Bewerberdaten bei Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses), wieso soll gerade in den übrigen Ausnahmefällen eine selbstbestimmte Einwilligung noch möglich sein, in allen sonstigen Fällen, etwa um eine Privatnutzung von TK-Diensten zu ermöglichen, aber—selbst bei nachweisbarer Freiwilligkeit—nicht?