Das Thema WLAN hatten wir schon einige Male im Blog ( z.B. http://blog.beck.de/2010/05/14/bgh-haftung-bei-ungesichertem-wlan-anschluss-privater).
Hier etwas Neues aus strafrechtlicher Sicht: Das Amtsgericht Wuppertal hat in einem Beschluss vom 3.8.2010 (Az. 20 Ds- 10 Js 1977/08-282/08) den Antrag auf Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen Einloggens in ein unverschlüsseltes WLAN - sog. "Schwarz-Surfen" - abgelehnt.
Es handele es sich beim "Schwarz-Surfen" nicht um eine Straftat. Insbesondere sei die automatisch erfolgenden Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen eines "Logins" in das WLAN keine abgefangene Nachricht i.S.d. § 89 S.1 TKG. Auch der § 44 I i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG sei nicht erfüllt, da es sich bei den IP-Daten nicht um personenbezogenen Daten handele.
Anscheinend ist das eine Abkehr von früher Rechtsprechung des Gerichts.
Wie sehen Sie das?
Denn Volltext finden Sie hier - Danke an den Kollegen Jens Ferner für den Hinweis: http://www.schwarz-surfen.de/urteile/ag-wuppertal-beschluss-20-ds-10-js-197708-28208-03-08-2010/