Gemeinsame Sorge hat Vorrang vor Alleinsorge, aber ...
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Und noch eine weitere Entscheidung, die nach der Entscheidung des BVerfG zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder ergangen ist.
Hier hatte der Vater die Alleinsorge und nur hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliche Kind beantragt.
Das OLG stellt klar, dass zunächst immer zu prüfen sei, ob eine gemeinsame Sorge als für den anderen Elternteil weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Nur wenn dies negativ beantwortet werde, komme eine Alleinsorge eines Elternteils in Betracht.
Im konkreten Fall scheide aber eine gemeinsame Sorge aus.
Denn es fehlt an der dazu erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern. Dies zeigen nicht nur die anhaltenden – gerichtlichen – Auseinandersetzungen der beteiligten Eltern und die Ereignisse der letzten Wochen, sondern auch ihre in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen. Beide Elternteile haben – insoweit übereinstimmend – die alleinige elterliche Sorge für sich reklamiert und sich darauf berufen, mit dem jeweils anderen Elternteil in den das Kind betreffenden Angelegenheiten nicht mehr kommunizieren zu können bzw. zu wollen. Auch der Vater hat ausdrücklich erklärt, nicht (mehr) bereit zu sein, zusammen mit der Mutter die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.
Im Weiteren hat es der Senat dann mit nachvollziehbarer Argumentation bei der Alleinsorge der Mutter belassen.
OLG Brandenburg v. 12.08.2010 - 10 UF 109/10