Eckpunktepapier zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und begleitender Regelungen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Zwar liegen jetzt die „Gemeinsamen Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums des Innern für die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen“ vor. Aber bis ein Gesetzestext vorliegt, wird es wohl noch einige Zeit dauern, obwohl der Reformbedarf seit längerem bekannt und die Bevölkerung mit Blick auf die bereits erfolgten und noch anstehenden Entlassungen aus der nachträglichen Sicherungsverwahrung verunsichert ist.
Die primäre Sicherungsverwahrung soll konsolidiert (Beschränkung des Anwendungsbereichs; maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Verurteilung) und die Möglichkeiten der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ausgebaut (Verzicht auf die sichere Feststellung eines Hangs des Täters zu erheblichen Straftaten auch für Ersttäter; Verlagerung der Frist für die endgültige Anordnung an das Vollzugsende) werden. Diese Erweiterungen im Recht der Sicherungsverwahrung gelten insgesamt nur für „Neu-fälle“, also für Fälle, in denen die Anlasstat nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde. Sie machen für Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen werden und Anlass für die Anordnung oder einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung geben, die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung obsolet. Für vor Inkrafttreten der Neuregelung begangene Straftaten soll das bisherige Recht weiter gelten. Die Führungsaufsicht soll verschärft werden.
Das gesetzgeberische Konzept soll um eine Altfallregelung ergänzt werden. Das „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter“ soll dafür sorgen, dass insbesondere Verurteilte, die von der EGMR-Rechtsprechung als „Parallelfälle“ (Wegfall der 10-Jahres-Grenze) oder sonst vergleichbar von einem Rückwirkungsverbot (unterschiedliches Recht der Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt der Tatbegehung und zum Zeitpunkt der Anordnung) betroffen sind, nach Möglichkeit den Weg in ein Leben ohne Straftaten finden, wie es auch dem berechtigten Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entspricht. Dazu soll eine neue Art von Einrichtung geschaffen werden – weder Justizvollzugsanstalt noch geschlossene forensische Klinik. Aufgrund von Gutachten soll das Zivilgericht Gewalttäter mit schlechter Prognose zur Therapie dorthin einweisen können.