Der Beamte als Berechtigter im Versorgungsausgleich
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
kam im alten Recht selten vor, denn die Pensionsansprüche sind meist höherwertiger als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass der Beamte meist der Ausgleichsverpflichte war.
Mit der Reform des Versorgungausgleichs (jeder ist jetzt Berechtigter und Verpflichteter zugleich) hat sich diese Situation grundlegend geändert. Der Beamte ist jetzt Berechtigter hinsichtlich der Anrechte des Ehepartners in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aber: Hat er was davon oder ist der Ausgleich unwirtschaftlich im Sinne des § 19 II Nr. 3 VersAusglG? (Folge: insoweit Anordnung des schuldrechtlichen VA).
Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen 60 Monate Wartezeit erfüllt sein. Wartezeitmonate können auch durch Anrechte aus dem VA erfüllt werden, dabei gilt gemäß § 52 I SGB I die Formel:
Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = Wartezeitmonate (höchstens aber Anzahl der Ehemonate)
Beispiel: Die Ehefrau des Beamten hat ein Rentenanrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,6029 EP erworben, der Ausgleichswert beträgt somit 1,8015 EP.
1,8015 : 0,0313 =58 Wartzeitmonate, Wartezeit also nicht erfüllt.
Zum 11.08.2010 ist § 7 II SGB VI weggefallen, der Beamte kann jetzt freiwillige Beiträge in die ges RV einzahlen. Hier würden 2 Monatsbeiträge ausreichen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen, der Ausgleich ist nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 19 II Nr. 3 VersAusglG.
Eleganter und wirtschaftlich oft sinnvoller ist der Abschluss einer Vereinbarung zum VA.
Das Anrecht des Beamten betrage 600 €, der Ausgleichswert also 300 €. Der Ausgleichswert der Ehefrau in der gesetzl. RV von 1,8015 EP entspricht 49 € (1,8015 x aktueller Rentenwert von 27,20 €). Es bietet sich der Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 6 ff. VersAusglG des Inhalts an, dass zu Lasten des Ehemanns nur ein Ausgleichswert von (300 Euro – 49 Euro =) 251 Euro übertragen wird.