Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 3
Gespeichert von Carsten Krumm am
Noch ein Nachtrag zur Diskussion um § 81a StPO (auch wenn das Thema manchen Blogleser vielleicht schon langweilt: Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! und Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 2). Die GdP hat nun auch pflichtgemäß Stellung genommen. Aus der Pressemitteilung, die Herrn Frank Richter von der GdP zitiert:
"...Richter: „Vor allem nachts kommt es häufig zu Situationen, in denen die Polizei sehr schnell erfahren muss, ob sich der Verdacht bestätigt, dass ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol- oder illegaler Drogen steht und so seine Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt ist. Wenn es der Polizei dann nicht gelingt, zeitnah einen Richter zu erreichen, der eine Blutprobenentnahme anordnet, kann es passieren, dass der Fahrer straffrei davonkommt.“Müsse der Fahrzeugführer längere Zeit festgehalten werden, könne sich, so Richter, die Wirkstoffkonzentration so stark vermindern, dass ein strafwürdiger Nachweis immer schwieriger werde. Richter: „Für die Polizei ist es frustrierend, mit ansehen zu müssen, dass ein mutmaßlicher Täter aufgrund solcher unnötiger Verzögerungen ungestraft davonkommt. Das ist auch den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar.“
(Die Pressemitteilung habe ich gefunden über den "Fremdblogbeitrag": Realitätsferner Richtervorbehalt?)