VKH beantragt - Haus muss verkauft werden
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Antragsgegner und die Antragstellerin des Scheidungsverfahrens sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das mit dem vom Antragsgegner bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Den Wert des Grundstücks hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit EUR 180.000,- angegeben, dem stehen Belastungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 102.000,- gegenüber. Der Wert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners beträgt damit nach Abzug der bestehenden Belastung etwa EUR 39.000,-.
Eben deshalb lehnte das AG die beantragte VKH ab.
Das Familiengericht hat nach Auffassung des OLG zu Recht darauf hingewiesen, dass das Grundstück nicht als ein für eine Person angemessenes Hausgrundstück im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Das OLG gestand dem Antragsgegner aber zu, dass es schwierig sei, die Haushälfte kurzfristig zu veräußern, dies führe jedoch nicht dazu, sie als Schonvermögen zu betrachten. Vielmehr komme eine Stundung des aus dem Vermögen zu zahlenden Betzrages in Betracht.
Demgemäß gewährte das OLG VKH und entschied weiter:
Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird.
OLG Bremen v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10 = BeckRS 2010, 26445